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Für Pflegefachkräfte & Einrichtungen

Pflegeleicht verordnet:
Hilfsmittel

Gut versorgt, leicht verordnet. Nutzen Sie uns als Versorger für Ihre §40-Empfehlungen.

Professionelle Pflege und Hilfsmittelversorgung

Wer darf die Hilfsmittelversorgung veranlassen?

Die rechtlichen Wege zur schnellen, eigenständigen Hilfsmittel-Empfehlung durch Pflegefachkräfte und ambulante/stationäre Einrichtungen im Überblick.

Ambulante Pflege & Fachkräfte

Direktempfehlung nach § 40 Abs. 6 SGB XI

Zertifizierte Pflegefachkräfte im ambulanten Bereich besitzen die gesetzliche Kompetenz, konkrete Empfehlungen für Pflegehilfsmittel direkt auszusprechen. Durch die digitale Übermittlung an die Kassen werden bürokratische Umwege eliminiert und die Versorgung zu Hause drastisch beschleunigt.

Stationäre Pflegeeinrichtungen

Einrichtungsbezogene Kooperation

Für vollstationäre oder teilstationäre Einrichtungen optimiert das eigenständige Veranlassen von Hilfsmitteln den gesamten Pflegealltag. Das Sanitätshaus Ilse arbeitet direkt mit den Verantwortlichen der Wohnbereiche zusammen, um maßgeschneiderte Mobilitäts- und Hygienelösungen ohne Verzögerung bereitzustellen.

Was gibt es bei der Pflege-Verordnung zu beachten?

Ihr Leitfaden für die Praxis: So nutzen Sie Ihre gesetzliche Verordnungsbefugnis als Pflegefachkraft fehlerfrei und beschleunigen die Bewilligung.

Berechtigung & Pflichtangaben

Nur qualifizierte Fachkräfte dürfen eigenständig empfehlen. Die Kasse prüft die Berechtigung streng.

  • Zugelassene Berufe (nach PflBG): Pflegefachfrau / -mann Altenpfleger/in Gesundheits- & Krankenpfleger/in Kinderkrankenpfleger/in Gleichwertige ausländische Abschlüsse
  • Zwingende Formularangaben: Auf jedem Antrag müssen Sie Ihre exakte Berufsbezeichnung sowie Ihre persönliche Beschäftigtennummer eintragen.
  • Einrichtungs-IK: Die Institutionskennzeichen-Nummer Ihrer Pflegeeinrichtung muss lückenlos hinterlegt sein.

Präzision statt Standardfloskeln

Krankenkassen fordern eine genaue Begründung, warum exakt dieses Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege notwendig ist.

  • Exakte Spezifikation: Vermeiden Sie vage Begriffe. Formulieren Sie präzise, z. B. „Maßgeschnittene Antidekubitus-Matratze“ statt nur „Matratze“ oder „Rollstuhl mit Trommelbremse“.
  • Pflegeerleichterung begründen: Beschreiben Sie kurz den konkreten Nutzen im Alltag (z. B. Entlastung des Rückens der Pflegekraft, gezielte Schmerzlinderung beim Patienten).

Dringlichkeit & Akutfälle markieren

Bei plötzlicher Verschlechterung oder im Rahmen eines schnellen Entlassmanagements zählt jeder Tag.

  • Express-Kennzeichnung: Markieren Sie die Pflege-Verordnung unübersehbar als „Akutfall“ oder „Eilt“, wenn die Versorgung zur Vermeidung einer Heimaufnahme sofort stehen muss.
  • Direkte Weiterleitung: Sobald Ihre Verordnung bei uns eingeht, priorisiert das Team im Sanitätshaus Ilse den Vorgang für eine umgehende Auslieferung.

Welche Hilfsmittel dürfen Sie direkt verordnen?

Pflegefachkräfte besitzen die rechtliche Kompetenz, bestimmte Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung von Beschwerden eigenständig zu veranlassen.

Mobilität & Lagerung

  • Pflegebetten & entsprechendes Zubehör
  • Maßgeschnittene Antidekubitus-Matratzen
  • Spezifische Lagerungs- & Umsetzhilfen

Fortbewegung & Transfer

  • Funktionale Rollatoren & Gehhilfen
  • Standard- & Leichtgewichtrollstühle
  • Patientenlifter & stabile Rutschbretter

Körperhygiene & Alltag

  • Ergonomische Dusch- & Toilettenstühle
  • Sichere Badewannenlifter
  • Haltegriffe & Toilettensitzerhöhungen
PG 04

Bade- und Duschhilfen

PG 18

Kranken-/ Behindertenfahrzeuge

PG 19

Krankenpflegeartikel

PG 20

Lagerungshilfen

PG 22

Mobilitätshilfen

PG 33

Toilettenhilfen

PG 50

Erleichterung der Pflege

PG 51

Körperpflege/Hygiene

PG 52

Selbstständige Lebensführung

PG 54

Zum Verbrauch bestimmt

Formular-Center für Pflegefachkräfte

Laden Sie die offiziellen Dokumente direkt herunter. Die Formulare sind digital beschreibbar sowie für den schnellen Fax- oder E-Mail-Versand optimiert.

Senden Sie das ausgefüllte Formular ganz bequem an uns zurück:

Antworten für Pflegefachkräfte & Einrichtungen

Alles, was Sie über die rechtlichen Neuregelungen, den Ablauf der Direktempfehlung und die Abrechnung wissen müssen.

Wer genau gilt als „zertifizierte Pflegefachkraft“ im Sinne des § 40 Abs. 6 SGB XI?

Anerkannt sind alle Pflegefachkräfte mit einer abgeschlossenen dreijährigen Ausbildung (z. B. examinierte Altenpfleger/-innen, Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen sowie die neuen generalistischen Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner). Voraussetzung ist, dass die Fachkraft im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Pflegevereinbarung nach SGB XI erfüllt (also bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder in einer stationären Einrichtung angestellt ist) und die entsprechende Qualifikation nachweisen kann.

Wann ist der Weg über den Arzt dennoch zwingend erforderlich?

Die Direktkompetenz der Pflegekraft gilt primär für **Pflegehilfsmittel**, die der Erleichterung der Pflege dienen (geregelt im Hilfsmittelverzeichnis unter Produktgruppe 40 und Teilen anderer Gruppen, wie z. B. Pflegebetten oder Badewannenlifter).

Sobald ein Hilfsmittel eine rein **medizinische Therapie oder den Ausgleich einer Behinderung** bezweckt (Krankenversicherung nach SGB V, z. B. aufwendige Prothesen, spezielle Beatmungsgeräte oder hochkomplexe medizintechnische Systeme), muss weiterhin der klassische Weg über eine ärztliche Verordnung (Muster 16 oder E-Rezept) gewählt werden.

Wie läuft die Zusammenarbeit mit dem Sanitätshaus Ilse ab?

Wir machen es Ihnen so einfach wie möglich: Sie füllen das oben bereitgestellte **Antragsformular (Anlage I)** digital aus und senden es uns per E-Mail oder Fax zu.

Ab diesem Moment übernimmt das Sanitätshaus Ilse die gesamte Bürokratie. Wir leiten die Empfehlung an die Pflegekasse weiter, erstellen die notwendigen Kostenvoranschläge, stimmen uns bei Bedarf mit dem Patienten oder den Angehörigen ab und liefern das gewünschte Hilfsmittel direkt in die Wohnung oder die Einrichtung – inklusive fachgerechter Montage und Einweisung vor Ort.

Gibt es Fristen, die die Pflegekasse bei einer Fachkraft-Empfehlung einhalten muss?

Ja, und das ist der entscheidende Vorteil dieser Neuregelung! Wenn eine zertifizierte Pflegefachkraft eine konkrete Hilfsmittel-Empfehlung abgibt, gilt eine verkürzte Bewilligungsfrist. Die Pflegekassen müssen in der Regel **innerhalb von drei Wochen** über den Antrag entscheiden. Erfolgt keine rechtzeitige Rückmeldung oder Ablehnung, gilt die Versorgung in vielen Fällen als genehmigt, sodass die Versorgung extrem beschleunigt wird.

Entstehen für den Patienten oder die Einrichtung zusätzliche Kosten?

Nein. Die Erstellung der Empfehlung durch die Pflegefachkraft ist Teil ihrer pflegerischen Kompetenz. Für den Versicherten fallen bei einer Bewilligung durch die Pflegekasse lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen an (10 % des Wertes, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Hilfsmittel), es sei denn, es liegt eine Befreiung vor. Das Sanitätshaus Ilse rechnet direkt mit dem jeweiligen Leistungsträger ab.

Können auch stationäre Pflegeheime dieses Verfahren nutzen?

Ja. Obwohl stationäre Einrichtungen im Rahmen ihres Versorgungsauftrags eine Grundausstattung an Hilfsmitteln vorhalten müssen, gibt es zahlreiche **individuelle, personenbezogene Hilfsmittel** (z. B. speziell angepasste Antidekubitus-Matratzen oder individuelle Rollstühle), die über die Kasse des Bewohners beantragt werden können. Auch hier verkürzt die dokumentierte Empfehlung der Wohnbereichs- oder Pflegedienstleitung den Genehmigungsprozess massiv.